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§ 1 Es wird alle vier Wochen gekegelt
§ 2 Der Kegelabend beginnt pünktlich um 20:00 Uhr.
§ 3 Pro Kegelabend wird von jedem Anwesenden 8,- € Startgeld
erhoben.
§ 4 Der Kegelclub ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der
Mitglieder anwesend sind.
§ 5 Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 des
Mitarbeiterbestandes erforderlich.
§ 6 Fehlt ein Mitglied dreimal hintereinander unentschuldigt, so
erlischt die Mitgliedschaft.
§ 7 Bei Austritt und Ausschluss erlischt jeder Anspruch an die
Kegelkasse.
Für den Ausschluss eines Mitgliedes ist die satzungsändernde
Mehrheit erforderlich.
§ 8 Für einen Beschluss über die Verwendung von Kassengeldern ist
die satzungsändernde Mehrheit erforderlich.
§ 9 Ist über die Verwendung des Kassenbestandes zu einer gemeinsamen
Unternehmung ein Beschluss gefasst worden und können einzelne
Mitglieder hieran nicht teilnehmen, so kann, wenn ein ernsthafter
Grund vorliegt, ausgezahlt werden.
§10 Wer aus dem Kegelclub austritt, oder nicht an dem Kegelausflug
teilnimmt, hat keinen Anspruch auf eingezahlte Gelder, für
abweichende Entscheidungen ist die satzungsändernde Mehrheit
erforderlich.
§11 Neue Mitglieder werden durch Mehrheitsbeschluss aufgenommen.
§12 Jedes neue Mitglied zahlt bei Eintritt in den Club den
anteiligen Kassenbestand.
§13 Die Königspartie besteht aus folgenden Würfen:
1. Wird ausgelost, Vorschlag der Mitglieder
2. Wird ausgelost, Vorschlag der Mitglieder
3. Wird ausgelost, Vorschlag der Mitglieder
4. Mütze
5. Zweimal in die Vollen
§13a Zur Wertung "König-/in des Jahres" zählen nur die acht besten
Königspartien eines jeden Keglers.
§14 Springt eine Runde edlen Stoffes, dies ist nach jedem Geburtstag
der Fall, so stiften alle, mit Ausnahme des Spender -,50 €.
§15 Für die zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen oder nach der
Auflösung noch bestehenden Verbindlichkeiten des bisherigen Clubs,
haftet jedes Mitglied, das bei der Auflösung beteiligt worden ist,
anteilsmäßig.
§16 Bei der Auflösung des Kegelclubs erfolgt eine anteilmäßige
Auszahlung des Kassenbestandes. Für die Auflösung ist die
satzungsändernde Mehrheit erforderlich.
§17 Diese Satzung muss erstmalig einstimmig angenommen werden.
Das Original ist von jedem Mitglied durch Unterschrift anzuerkennen.
Jedes Mitglied erhält eine Abschrift. |
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